Kunst- und Literaturwettbewerb
With (he)art against FGM ruft in Kooperation mit der Romanautorin Silke Porath und dem Musiker und Menschenrechtsaktivist Bafing Kul bildende KünstlerInnen und LiteratInnen auf, sich zur weiblichen Genitalverstümmelung versus kosmetische Genitaloperationen künstlerisch und/oder philosophisch zu äußern. Das Projekt möchte mithelfen, bestehende Tabus aufzubrechen und ein neues Bewusstsein für die weibliche Sexualität zu schaffen. Unnötige Eingriffe am weiblichen Körper – ob in sterilen Krankenhäusern oder im afrikanischen Busch – müssen sobald wie möglich der Vergangenheit angehören.
Unter dem Motto „Eine ganze Frau – ohne Skalpell!“ können bis 31. August 2012 Bildwerke (max. 70 x 100 cm), Skulpturen, Gedichte, Sachtexte oder Kurzgeschichten eingereicht werden.
Thema:
Rolle / Bild der Frau in Vergangenheit, Gegenwart und Zukunft, die Frau als Opfer oder Täter, (Ur-)Ängste, Vorurteile, Unkenntnis, Tabus rund um die weibliche Sexualität, die Frage, ob freiwillig oder unter Zwang gehandelt wird, was Frauen dazu bewegt, sich oder ihren Töchtern diese Torturen anzutun – und welche Rolle spielen das jeweilige gesellschaftliche Umfeld und die Medien?
Die Werke wurden auf der Website und auf der Facebook Seite von „With (he)art against FGM“ präsentiert.
Preis
Es wird eine Vorauswahl durch das Publikum stattfinden, die finale Auswahl der PreisträgerInnen treffen die OrganisatorInnen. Die UrheberInnen der ausgewählten Arbeiten werden mit einem Geldpreis ausgezeichnet, dessen Höhe von den noch eingehenden Sponsorenbeiträgen abhängig ist.
Ausstellung
Der genaue Termin für die Ausstellung steht noch nicht fest. Es ist vorgesehen, mit Hilfe von KooperationspartnerInnen und SponsorInnen einen Bildband mit ausgewählten Illustrationen und Texten herauszugeben.
Was ist FGM
FGM bedeutet die teilweise oder völlige Entfernung der Klitoris und/oder der äußeren weiblichen Geschlechtsorgane aus kulturellen, religiösen oder anderen nicht-therapeutischen Gründen. Es gibt vier Arten von Genitalverstümmelung. Erstens die „Sunna“: Dabei wird die Klitorisvorhaut und/oder die Klitorisspitze beschnitten; bei der Klitorisbeschneidung oder Klitorisdektomie werden die Klitoris, die umliegenden Teile und alle äusseren Geschlechtsorgane entfernt. Bei der Infibulation werden die Klitoris und die grossen Schamlippen entfernt. Dann wird die Vulva vernäht bis von der Scheide nur mehr eine kleine Öffnung übrigbleibt, durch die Harn und Menstruationsblut austreten können. Dies ist die extremste Form der FGM. Dabei muss für jede Geburt und für den Geschlechtsverkehr neu geschnitten und wieder genäht werden. Bei 15 % aller Fälle von FGM handelt es sich um Infibulation. Sie wird in Somalia, Sudan, Ägypten, Mali, Gambia und manchen Regionen Äthiopiens und Eritreas angewendet (WHO Fact Sheet 241).
Zirka 140 – 150 Millionen Frauen sind weltweit von Genitalverstümmelung betroffen. Und in Österreich? Allein hierzulande werden 6.000 bis 8.000 von FGM betroffene Frauen befürchtet.
Stopp FGM – Österreichische Plattform gegen Genitalverstümmelung
Danke für das Berichten,
neben Tatjana Hörnle gibt es 2014 leider einen zweiten skandalösen Versuch, die FGM Typ Ia oder IV zu legalisieren. Professor Ringel nämlich ist ebenfalls abzustoppen, der die „milde Sunna“ in Kindeswohl und Personensorge integriert wissen will, was für ihn bedeuten muss, § 1631d BGB im Sinne des Kinderverstümmelns an Jungen UND MÄDCHEN geschlechtsneutral umzuformulieren:
§ 226a StGB – Sonderstraftatbestand der Frauenbeschneidung & verfassungswidrige Ungleichbehandlung
Professor Karl-Peter Ringel, M.D. / Ph.D., FRSM
Ass. jur. Kathrin Meyer
[ Seite 70 ]
iii. Zwischenergebnis
Eine Kindeswohlgefährdung kann nach den vorgenannten Ausführungen nur für die sehr extremen Formen der weiblichen Genitalbeschneidung angenommen werden. …
Anderes gilt jedoch für die weniger eingriffsintensiven Formen der Beschneidung weiblicher Genitalien. Insbesondere die „milde Sunna“ ist als religiös motivierte Beschneidung mit dem positiven Aspekt der Schaffung religiöser Identität verbunden. …
[ Seiten 88-89 ]
IX. Ergebnis
Die Eltern einer Tochter haben wegen Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2 GG das Recht, eine Einwilligung in eine religiös motivierte Vorhautbeschneidung zu erteilen. Die Personensorge umfasst auch das Recht in die medizinisch nicht indizierte Vorhautbeschneidung einer einwilligungsunfähigen Tochter einzuwilligen.
[ Seite 110 ]
Der elterlichen Einwilligung in die Klitorisvorhautbeschneidung kommt von Verfassungswegen – wegen des (religiösen) elterlichen Erziehungsrechts – eine rechtfertigende Wirkung zu. Eine Strafbarkeit der „milden Sunna“ muss bei Vorliegen einer Einwilligung der Eltern und der Einhaltung der entsprechenden Voraussetzungen, wie dem Arztvorbehalt und der Durchführung „nach den Regeln der ärztlichen Kunst“ etc., ausscheiden. Eine Strafbarkeit der „milden Sunna“ als „Verstümmelung weiblicher Genitalien“ i.S.v. § 226a StGB mit dem dort vorgesehenen Strafrahmen ist absolut unverhältnismäßig. Die Einordnung der „milden Sunna“ unter § 226a StGB ist auch mit Blick auf den Täterkreis nicht rechtfertigungsfähig.
http://wcms.uzi.uni-halle.de/download.php?down=33910&elem=2767812
WADI
Verband für Krisenhilfe und solidarische Entwicklungszusammenarbeit
Presseerklärung
12.09.2014
WEIBLICHE GENITALVERSTÜMMELUNG DEMNÄCHST ERLAUBT IN DEUTSCHLAND? – WADI WARNT VOR VORSCHLAG BEIM JURISTENTAG
Die Juristin Tatjana Hörnle, Professorin an der Berliner Humboldt-Universität, hat in den Thesen zu ihem Gutachten für den Mitte September in Hannover stattfindenden 70. Deutschen Juristentag einen kleinen Sprengsatz versteckt. Dem Anschein nach geht es bei Punkt 6.a ihrer Thesen zur „Genitalverstümmelung“ nur um eine Präzisierung aufgrund einer – so klingt es bei Hörnle – medizinisch-objektiven Tatsachenfeststellung.
So sei in Zukunft (beim entsprechenden § 226a StGB, der die Verstümmelung der „äußeren Genitalien“ einer „weiblichen Person“ unter Strafe stellt) zu beachten, „dass nicht alle Veränderungen an weiblichen Genitalien unter „verstümmeln“ zu fassen sind. Dies ist nicht der Fall, wenn der Eingriff mit der Beschneidung von Jungen vergleichbar ist (etwa wenn nur die Vorhaut der Klitoris betroffen ist, ohne Amputationen und weitere Verletzungen).” (S.23)
Weibliche Genitalverstümmelung (FGM oder Female Genital Mutilation) ist mittlerweile international geächtet und gilt als Menschenrechtsverletzung. 2012 hat die UN-Vollversammlung eine Resolution gegen weibliche Genitalverstümmelung verabschiedet. Die UN-Definition von FGM kennt mindestens vier verschiedene Typen weiblicher Genitalverstümmelung, die internationale Verurteilung von FGM bezieht sich mit guten Grund auf alle.
Seit einiger Zeit ist der Versuch zu beobachten, bestimmte – angeblich „harmlose“ Formen weiblicher Beschneidung umzudefinieren, so dass sie nicht mehr als „Verstümmelung“ gelten sollen – und entsprechend nicht unter die Definitionen der UN oder der WHO fallen. Federführend bei diesen Versuchen waren bisher vor allem bestimmte Kreise muslimischer Kleriker, etwa in Indonesien, die weibliche „Beschneidung“ als religiös geboten ansehen. Dabei wird immer wieder auf angebliche Formen bloß „symbolischer“ Beschneidung verwiesen (etwa „Pricking“, das kann der Einstich mit einer Nadel sein), oder auf die im muslimischen Kontext „Sunnat“ genannte Beschneidung der Vorhaut der Klitoris, die mit der Bescheidung von Jungen verglichen wird.
Das ist die Beschneidungsform, die auch Tatjana Hörnle anspricht. Doch ist diese Form der weiblichen Beschneidung keineswegs harmlos. Fraglich ist auch, inwieweit sie in der Praxis überhaupt existiert und nicht nur das Einfallstor für weitergehende Verstümmelungsformen darstellt.
Untersuchungen zeigen, dass in Gebieten mit angeblich nur symbolischer Beschneidung hohe Prozentsätze betroffener Frauen Verstümmelungen aufwiesen. In Indonesien wurde weibliche Beschneidung vor vier Jahren wieder erlaubt mit der Begründung, der dort praktizierte Eingriff sei nur ein symbolisches Einstechen. Jenseits davon, dass ein „Einstechen“ in einen von 8000 Nerven duchzogenen Körperteil schwerlich als symbolisch bezeichnet werden kann, ist auch die Grundannahme falsch. Eine Studie in acht Landesregionen ergab, dass einem Viertel der beschnittenen Frauen, tatsächlich die Klitoris amputiert worden war, weitere zwei Viertel wiesen andere Verstümmelungen auf.
Für die explizit von Hörnle genannte angeblich harmlose Beschneidung der weiblichen Vorhaut gilt, dass es sie praktisch gar nicht gibt. Nach Aussage von Gynäkologen könnte eine solche Operation bei kleinen Kindern nur unter Vollnarkose durchgeführt werden, weil Bewegungen zu einem anderen Ergebnis führen.
Die Aufweichung der Definition für weibliche Genitalverstümmelung würde einen Rückschritt im weltweiten Kampf gegen FGM bedeuten, von der nach WHO Schätzungen 140 Millionen Frauen und Mädchen weltweit betroffen sind. Die Signalwirkung einer partiellen Erlaubnis von „weiblicher Beschneidung“ mitten in Europa hätte eine verheerende Wirkung auf die internationalen Anstrengungen, FGM zu bekämpfen.
Tatjana Hörnles Gutachten für den Juristentag – der mit Empfehlungen für den Gesetzgeber enden wird – steht im Kontext der deutschen Debatte um die Beschneidung von männlichen Kindern aus religiösen Gründen vor zwei Jahren. Auf die Gefahr, dass die explizite Erlaubnis der Knabenbeschneidung durch den Gesetzgeber auch das Verbot der weiblichen Genitalverstümmelung juristisch angreifbar machen würde, haben Mitarbeiten von WADI bereits damals hingewiesen. Tatjana Hörnle argumentiert juristisch konsequent, was als religiöser Eingriff bei Jungen erlaubt ist, darf nicht bei Mädchen verboten sein. Sie hat sich als Juristin kritisch mit der Knabenbeschneidung auseinandergesetzt. Es ist daher davon auszugehen, dass ihr Vorstoß eine neuerliche Debatte anstoßen soll – das allerdings ist ein Spiel mit dem Feuer.
Wadi fordert:
• Keine Legalisierung weiblicher Genitalverstümmelung, egal welchen Definitionstyps.
• Keine Aufweichung der Definition von weiblicher Genitalverstümmelung.
• An den Genitalien unmündiger Mädchen darf keine operative Veränderung aus religiösen oder nichtmedizinischen Gründen durchgeführt werden.
http://www.wadi-online.de/index.php?option=com_content&view=article&id=2347:weibliche-genitalverstuemmelung-demnaechst-erlaubt-in-deutschland–wadi-warnt-vor-vorschlag-beim-juristentag&catid=15:presseerklaerungen&Itemid=109
Der verwegene Coup der Tatjana Hörnle besteht im genüsslichen Erzeugen von Erregung und Druck, der Nichtweitergabe von anatomisch sachlicher Information zur Jungenbeschneidung in den 70. Deutschen Juristentag sowie darin, den § 226a StGB weiterhin nach Ausmaß genitaler Zerstörung und nachvollziehbar zugeordnetem Strafmaß in nur und genau zwei Stufen zu gliedern.
Dann erfolge mit nur etwas Locken ein erlösender zweiter Schritt, den die Professorin das erregte Publikum selbst finden lassen wird. Kategorie oder Schublade eins ist der Absatz (1) des 226a StGB und wird weiterhin Klitorisherausschneiden (FGM Typ Ib), Labienamputationen (Typ II) und Infibulation enthalten (Typ III). Absatz (2), wie gehabt und einstweilen (!) deutlich weniger bestraft, Klitorisvorhautamputation (FGM Typ Ia) und Einstechen (pinprick, ritual nick) sowie nun, und das ist jetzt neu, die sozusagen klassische Zirkumzision nach islamischen, jüdischem oder US-amerikanischem Muster (MGM). Damit ist der peinlich verfassungswidrige § 1631d BGB glücklich entsorgt und in 226a StGB überführt, integriert. Nun aber beginnt das Fiebern und Schwitzen, ähnlich wie im Herbst 2012. Denn Kategorie zwei, Absatz (2), zeitigt die Bestrafung, nun müsste jeder Mohel oder Sünnetci angezeigt und strafrechtlich belangt werden, im Wiederholungsfall sicherlich schwerer bestraft und bei weiterem Beschneiden mit Gefängnis.
Das wird die sorgsam planende Dr. Hörnle zu verhindern wissen und sie kann sich ganz sicher sein, dass der Bundestag sehr bald genau so ins Schwitzen, Kriechen und Nachgeben geraten wird wie am schwarzen Tag der Kinderrechte, dem 12.12.2012. Nur genau zwei Schubladen darf der 226a enthalten! Und in derselben ersten Schublade sind FGM Ia, FGM IV Variante pinprick (ritual nick, es geht um die schafiitisch religiös verpflichtend gebotene und ansonsten islamisch mit Wohlwollen bewertete milde Sunna) sowie Jungenbeschneidung (Zirkumzision der dreieinigen Marken Halacha, Scharia oder AAP).
Jetzt also beginnt der deutsche Politiker zu schwitzen, denn unter Turbanen und großen schwarzen Hüten wird der Blick immer ernster und könnte schließlich gleich zornig werden. Nun aber bietet sich der Ausweg, großes Aufatmen und Gelache, Hörnle als Retterin des friedlichen Zusammenlebens: Legalisierung des kompletten 226a (2) im Sinne der Straffreiheit! Tatjana Hörnle muss also nur ein wenig auf Zeit spielen und dafür sorgen, dass die anatomischen Fakten der Jungenbeschneidung, nämlich mit FGM Typ Ib (Klitoridektomie) vergleichbar zu sein (Sorrells et al.) nicht in Presse und Parlament laut werden. Sie hat dazu leider sehr gute Chancen.
Deutschland bekommt damit die Mädchenbeschneidung Ia und IV, die indonesischen Ulama der MUI und überhaupt die Schariatreuen der Rechtsschule der Schafiiten werden hoch zufrieden sein.
Oder aber wir Menschenrechtsuniversalisten sagen jetzt Nein zu jeder Zwangsbeschneidung oder Wunschbeschneidung an Kindern unter achtzehn Jahren, an Jungen oder Mädchen. Das genau ist unsere Empfehlung und in diesem Sinne werden wir hier laut.
Jurist Dr. Holm Putzke:
These zum 70. Deutschen Juristentag: Gutachterin hält in Deutschland weibliche Genitalverstümmelung für erlaubt!
Viele von denen, die die Genitalverstümmelung von Jungen gutheißen und den neuen § 1631d BGB verteidigen, sind inzwischen auch dazu übergegangen, die Genitalverstümmelung von Mädchen zu rechtfertigen. Dazu gehört die Berliner Rechtswissenschaftlerin Tatjana Hörnle, die als These auf dem 70. Deutschen Juristentag (16. bis 19. September 2014 in Hannover) vertreten wird, dass nicht „alle Veränderungen an weiblichen Genitalien unter ‚verstümmeln‘ zu fassen sind“ (http://www.djt.de/fileadmin/downloads/70/djt_70_Thesen_140804.pdf – Seite 23). Aus ihrer Sicht ist das konsequent, denn wer zulässt, dass Jungen die Vorhaut amputiert wird, darf nicht gleichzeitig die Beschneidung der Klitorisvorhaut verbieten. Aber was für ein Preis, um irgendwie die Erlaubnis zu retten, die Vorhaut von Jungen zu amputieren. Dafür werden dann auch gern mal die Genitalien von Mädchen geopfert. Warum nicht auch den Eltern der Christensekte „Zwölf Stämme“ erlauben, ihre Kinder zu schlagen, was diese selbsternannten „Züchtigungsberechtigten“ als Teil ihres bibeltreuen Erziehungskonzepts verstehen (http://www.spiegel.de/schulspiegel/zwoelf-staemme-sekte-zeigt-rtl-reporter-an-a-984059.html)?
Wem die verfassungsmäßig garantierten Rechte von Kindern wichtig sind, wer dagegen ist, dass Kinder ausgehend von ihren Eltern körperlicher Gewalt ausgesetzt sind und gezüchtigt werden, und wer es für eine Schande und großes Unrecht hält, wenn Mädchen aus traditionellen oder religiösen Gründen an ihren Genitalien herumgeschnitten wird, der muss auch die Genitalverstümmelung von Jungen bekämpfen!
http://www.holmputzke.de/index.php/aktuelles
TaskForce für effektive Prävention von Genitalverstümmelung e.V.
1. September
Werden Genitalverstümmelungen an Mädchen in Deutschland bald legalisiert?
https://de-de.facebook.com/TaskForceFGM
Bringt uns der Juristentag die mit der Scharia verträglichen Paragraphen?
Der 70. DEUTSCHE JURISTENTAG (2014) arbeitet an der Legalisierung der weiblichen Genitalverstümmelung (FGM Typ Ia und IV nach der Klassifikation der WHO). Das ist zu verhindern wie jede Zwangsbeschneidung oder Wunschbeschneidung an weiblichen oder männlichen Minderjährigen unter achtzehn Jahren. Von Edward von Roy.
http://eifelginster.wordpress.com/2014/08/11/390/
Hannover im September 2014, wird der 70. Deutsche Juristentag verschiedene sogenannte leichte Formen der FGM (weibliche Genitalverstümmelung) bagatellisieren und der Bundesregierung empfehlen zu legalisieren?
Thesen zum Juristentag – Tatjana Hörnle
„6. Genitalverstümmelung:
a) Bei der Auslegung von § 226a StGB ist zu beachten, dass nicht alle Veränderungen an weiblichen Genitalien unter „verstümmeln“ zu fassen sind. Dies ist nicht der Fall, wenn der Eingriff mit der Beschneidung von Jungen vergleichbar ist (etwa wenn nur Vorhaut der Klitoris betroffen ist, ohne Amputationen und weitere Verletzungen).“
http://www.beschneidungsforum.de/index.php?page=Thread&threadID=4763&s=00ab3516abc2ee4af1e588012b4839abcb26f526
Bringt uns der Juristentag die mit der Scharia verträglichen Paragraphen?
Der 70. DEUTSCHE JURISTENTAG (2014) rückt heran und ein Blick in die Thesen der Gutachter und Referenten (Kultur, Religion, Strafrecht – Neue Herausforderungen in einer pluralistischen Gesellschaft) verheißt alles Gute für das Islamische Recht und wenig Gutes für die allgemeinen Menschenrechte. Von Edward von Roy.
http://eifelginster.wordpress.com/2014/08/11/390/
Machen wir Druck dahingehend, dass der Deutsche Juristentag 2014 den sogenannten milden Formen der Mädchenbeschneidung (FGM) kein grünes Licht gibt.
Festzustellen wäre dort zusätzlich, dass auch die MGM nicht in den Begriff des Kindeswohls integrierbar ist. Die oder der Minderjährige (Mensch unter achtzehn Jahren) ist in eine FGM oder MGM nicht einwilligungsfähig. Kinderrechte ins Grundgesetz.